Kinderfreibetrag 2012 – das gilt für den Kinder Freibetrag 2012

Januar 13th, 2012

In diesem Jahr ist eine Vielzahl von Neuerungen in Kraft getreten, von der Eltern profitieren können. Spürbar wird das für Eltern, auch beim Kinderfreibetrag 2012, wenn sie die Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr abgeben.

Kinderfreibeträge für das Jahr 2012

So werden ab dem Jahr 2012 die Kinderfreibeträge, auch als Kinderfreibetrag 2012 bekannt, nicht mehr in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Dies war bis zum 31.12.2011 bei jeder ausgefertigten Steuerkarte automatisch erfolgt. Der Anlass dafür liegt in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der der Kinderfreibetrag steuerfrei zu bleiben hat. Nunmehr müssen Eltern die Eintragung der Freibeträge in jedem Jahr beantragen. Sonst würde der Kinderfreibetrag 2012 nicht berücksichtigt werden, wenn die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag berechnet werden. Auf jeden Fall jedoch werden die Kinderfreibeträge 2012 nicht berücksichtigt, wenn die anfallende Lohnsteuer berechnet wird. Dabei zählt zunächst die Vorrangigkeit der Kindergeldzahlung.

Kinderfreibetrag 2012

Für das Kalenderjahr 2012 wurde der Kinderfreibetrag 2012 auf einen Betrag von 7.008 Euro festgelegt. Monatlich erhalten Eltern für das erste und das zweite Kind im Rahmen vom Kindergeld 2012 einen Betrag von 184 Euro. Gezahlt wird dieser Betrag solange, bis das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Sofern sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird das Kindergeld 2012 weitergezahlt. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Kind ein versteuerndes Einkommen erzielt, dass die Höhe von 8.004 Euro nicht überschreitet. Allerdings wird im Rahmen einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt noch ein Vergleich durchgeführt, ob Kindergeld 2012 oder Kinderfreibetrag 2012 günstiger für Familien sind. Durchgeführt wird diese Prüfung in Verbindung mit dem Lohnsteuerjahresausgleich oder mit der Steuererklärung für das Jahr 2012.

Kindergeld 2012 – Änderungen und Regelung zum Kindergeld

Januar 5th, 2012

Die gute Nachrichte vorweg: Die Regelungen für das Kindergeld 2012 werden einfacher zu handhaben sein als bisher. Viele werden sagen: Endlich wird auch an die Eltern gedacht, die entweder keine Möglichkeit haben, sich mit Anträgen und Formularen herum zu schlagen und an die, die ihre Zeit stattdessen lieber mit ihren Kindern verbringen möchten. Beim Kindergeld 2012 gibt es einige Änderungen und Vereinfachungen, die alle Eltern und erwachsenen Kinder kennen sollten.

Beim Kindergeld 2012 ist keine aufwendige Einkommensprüfung mehr notwendig. Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die sich in der Erstausbildung befinden, brauchen für den Anspruch auf Kindergeld 2012 keine Gehaltsnachweise mehr einreichen sofern nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Verdient werden darf nach der neuen Regelung für das Kindergeld 2012 in dieser Zeitspanne so viel wie möglich.

Kindergeldstaffel 2012

Auch beim Kindergeld 2012 gibt es gestaffeltes Kindergeld für Eltern und Kinder. Für das erste Kind werden 184 Euro gezahlt, für das zweite Kind 190 Euro und für jedes weitere 215 Euro im Monat. Besonders Geringverdiener, Alleinerziehende und kinderreiche Eltern sind auf diesen Zuschuss angewiesen, um den Lebensunterhalt für die Kinder bestreiten zu können.

Der Kinderfreibetrag 2012 wird nicht mehr automatisch in der Lohnsteuerkarte vermerkt, sondern muss jährlich manuell neu beantragt werden. 7.008 Euro Kinderfreibetrag für das Jahr 2012 sind eine Summe Geld, die nicht versäumt werden sollte, steuerlich geltend zu machen.

Kindergeld wird von der Familienkasse ausgezahlt

Das Kindergeld 2012 wird von der jeweiligen Familienkasse jeweils im laufenden Monat ausgezahlt. Die genauen Auszahlungstermine lassen sich bei der Familienkasse unter Angabe der Kindergeldnummer erfragen, um besser haushalten zu können. Wer Anspruch auf Kindergeld hat, sollte immer auf dem Laufenden sein, was die jährlichen Bestimmungen angeht. Nur so kann man sicher gehen, keine Neuigkeiten verpasst und alle nötigen Anträge und Eintragungen rechtzeitig vorgenommen zu haben.

Steuerfreibetrag 2012 – so hoch ist der Steuerfreibetrag 2012

Januar 2nd, 2012

Das Steuerrecht ist für viele Bundesbürger ein regelrechtes “Buch mit sieben Siegeln”. In dem Fall sind dann auch die aktuellen Änderungen rund um die Lohnsteuer und den Steuerfreibetrag 2012 nicht wirklich hilfreich – denn während die Lohnsteuerkarte 2010 auch noch für 2011 galt, und man sich nicht persönlich bemühen musste, muss für 2012 wieder ein Antrag auf Berücksichtigung des Steuerfreibetrag 2012 gestellt werden. Hinzu kommt die Elektronisierung, und damit der Wegfall der Papierlohnsteuerkarte, der Lohnsteuer, die zwar dauerhaft eine Vereinfachung darstellen soll, anfangs aber einigen etwas kompliziert vorkommen mag.

Die wichtigsten Eckpunkte zum Steuerfreibertrag 2012 im Überblick

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, und damit auf einen Steuerfreibetrag 2012, sollte im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30.11.2012 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Hierfür stehen zwei verschiedene Formulare zur Verfügung, die zwingend verwendet werden müssen, da sonst keine Berücksichtigung stattfindet. Ändert sich im Vergleich zum Vorjahr nichts, dann reicht der 2-seitige Antrag. Ändert sich etwas am zu veranschlagenden Steuerfreibetrag 2012 etwas, oder wird erstmals ein Antrag gestellt, so ist der 6-seitige Vordruck zu verwenden. Änderungen beziehen sich hierbei auch auf Eheleute und/oder Kinder.

Der Antrag wird “voraussichtlich” gestellt – der Arbeitnehmerpauschalbetrag muss dabei um 600 Euro überschritten werden. Somit muss man für den Steuerfreibetrag 2012 also mindestens 1.600 Euro beantragen. Voraussichtlicher Steuerfreibetrag 2012 bedeutet in dem Fall konkret, dass man – rechtzeitig beantragt – bereits monatlich verantlagt wird, man also nicht auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich warten muss.

Finanztipp zum Steuerfreibetrag 2012

Durch die voraussichtliche Veranlagung ergibt sich eine monatliche Ersparnis. Wer also bereits weiß, dass sich nichts an seinen Werbungskosten ändern wird, der sollte jetzt schon beantragen. Es empfiehlt sich ebenfalls, den Arbeitgeber über etwaige Änderungen zu informieren. Dies stellt sicher, dass auch dieser alles korrekt abrechnet. Grundsätzlich vorteilhaft gestaltet sich die Verwendung entsprechender Software zum Steuerfreibetrag 2012 – diese beinhalten bereits sämtliche Vordrucke und Änderungen. Fehler werden so vermieden.

Hinweis: Eine Steuererklärung muss erst ab 10.200 Euro Jahreslohn (19.400 Euro wenn verheiratet) abgegeben werden.

Kindergeld Freibetrag 2012 – das gilt in für den Kinderfreibetrag

Dezember 31st, 2011

Der Kindergeld Freibetrag berechnet sich aus dem Existenzminimum und entspricht damit dem Grundbedarf eines Kindes. Für das Jahr 2012 bleibt der Kindergeld Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren unverändert. Pro Elternteil liegt der Kinderfreibetrag somit bei 2184 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare beträgt der Kindergeld Freibetrag damit 4368 Euro. Dazu gilt ein Kinderfreibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1320 Euro je Elternteil und 2640 Euro für gemeinsam veranlagte Paare. Dadurch ergibt sich ein gesamter Kinderfreibetrag von 7008 Euro pro Kind.

Die Günstigerprüfung beim Kindergeld Freibetrag

Angewendet kann der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf nur dann, wenn diese günstiger als das Kindergeld sind. Ob dies der Fall ist, wird vom Finanzamt anhand der abgegebenen Steuererklärung geprüft. Daraus ergibt sich, dass Besserverdienende sich immer für das Kindergeld entscheiden sollten, auch wenn sich der Kindergeld Freibetrag höher als das Kindergeld auswirkt. Aufgrund der Günstigerprüfung kommt es dabei zu keinem Nachteil. Der Kindergeld Freibetrag sollte nur von Eltern genutzt werden, deren Jahreseinkommen oberhalb von 60.000 Euro liegt. Ab diesem Einkommen wirkt sich die steuerliche Entlastung höher aus als das Kindergeld.

Änderungen beim Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Der ehemals gewährte Betreuungsfreibetrag für Kinder unter 16 Jahren ist um eine weitere Komponente erweitert worden. Deshalb nennt sich der Freibetrag jetzt “Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung”. Er beträgt jährlich 1320 pro Elternteil bzw., 2640 Euro bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden. Durch den Freibetrag soll der Aufwand für Betreuung, Erziehung und Ausbildung abgedeckt werden. Gewährt wird der Freibetrag sowohl für voll- wie auch für minderjährige Kinder. Der Kindergeld Freibetrag kann nicht mehr wie bisher auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil einen Teil der Betreuungskosten trägt bzw. das Kind in einem wesentlichen Umfang betreut. Beim “Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung” wird wie beim Kinderfreibetrag eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchgeführt.

Wo beantragt man den Kinderfreibetrag?

November 2nd, 2011

Bei erwachsenen Steuerzahlern wird mit einem steuerlichen Grundfreibetrag dem sozialkulturellen Existenzminimum entsprochen. Ebenso muss das elterliche Einkommen in der Höhe des Mindestbedarfs des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag von z. Zt. 6.024 Euro jährlich soll dem Mindestbedarf eines Kindes für Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung absichern. Der Grundfreibetrag wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, der Kinderfreibetrag nicht. Eltern mit Kindern zahlen genauso viel Lohnsteuer wie gleich gut verdienende kinderlose Paare. Das monatliche einkommensunabhängige Kindergeld bietet dafür einen Ausgleich.

Lohnsteuerkarte verzeichnet Kinderfreibetrag

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ausgewiesen. Änderungen können bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Gemeindeamt oder der Stadtverwaltung vorgenommen werden. Kinder über 18 Jahre trägt das Finanzamt in die Lohnsteuerkarte ein, wenn eine Berücksichtigung erfolgen soll. Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag ebenfalls auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind dort im Haushalt lebt. Kommt ein Unterhaltspflichtiger seinen Betreuungsaufgaben nicht nach, kann der gesamte Freibetrag auf das Elternteil übertragen werden, das Betreuung und Pflege allein leistet.

Das Finanzamt überprüft automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung die Prioritäten. So wird das Kindergeld generell dem Freibetrag gegen gerechnet, unabhängig ob dieses beantragt wurde oder nicht. Die optimale Variante für den Steuerzahler wird daraus ermittelt. In den meisten Fällen wird durch das Kindergeld eine ausreichend Steuerfreistellung für das Kinderexistenzminimum realisiert. Bei Gewährung der Freibeträge für die Kinder werden diese beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer berücksichtigt. Eine korrekte und pünktliche Einkommensteuerveranlagung erleichtert dem Finanzamt die korrekte Ermittlung der Ansprüche.