Reduziert Kinderfreibetrag das zu versteuernde Einkommen?

November 2nd, 2011

Wie jeder andere Freibetrag reduziert auch der Kinderfreibetrag das zu versteuernde Einkommen. Die Höhe des Freibetrags wird von steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und die Lohn- bzw. Einkommenssteuer anschließend anhand des um den Freibetrag verminderten Einkommens berechnet.

Jedem Elternteil steht ein Freibetrag von 1932 Euro zu, einem gemeinsam steuerlich veranlagtem Elternpaar also insgesamt 3864 Euro. Aufwendungen für die Ausbildung und Erziehung werden durch einen weiteren Freibetrag von 2100 Euro berücksichtigt.

Der sich durch den Kinderfreibetrag ergebende Erstattungsbetrag wird um das gezahlte Kindergeld reduziert. Nur wer über ein so hohes Einkommen verfügt, dass die Steuerersparnis höher ist als das gezahlte Kindergeld, wird also vom Kinderfreibetrag profitieren. Für Ehepaare liegt die Einkommensgrenze, ab der sich der Kinderfreibetrag mehr lohnt als das Kindergeld, bei ungefähr 62.000 Euro.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag in jedem Fall berücksichtigt, also auch bei niedrigeren Einkommen. Dies geschieht automatisch, wenn die Kinder auf der Steuerkarte eingetragen sind und muss nicht extra beantragt werden.

Kann man den Kinderfreibetrag eintragen lassen?

November 2nd, 2011

In Deutschland lebende Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, werden meist automatisch durch die Gemeinde auf der Steuerkarte erfasst. Dabei wird in der Regel das Kind je zur Hälfte bei Vater und Mutter eingetragen.

Davon abweichend wird der volle Kinderfreibetrag nur dann ohne Prüfung berücksichtigt, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht auffindbar oder unbekannt ist. Auch wenn ein Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder voraussichtlich kein eigenes Einkommen erzielt, kann der andere Elternteil den vollen Kinderfreibetrag auf seiner Steuerkarte eintragen lassen. Gleiches gilt auch, wenn das Kind nur von einem Elternteil angenommen wurde. Wohnt das Kind nicht bei den Eltern, reicht eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der das Kind gemeldet ist (diese darf nicht älter als 3 Jahre sein) aus, um es eintragen zu lassen. Dies gilt für Kinder in Deutschland, der EU und dem EWR.

Eintragung Kinderfreibetrag ist möglich wenn …

Bis zum vollendet 21. Lebensjahr kann der Kinderfreibetrag dann eingetragen werden, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit bzw. bei einem für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger Arbeit suchend gemeldet ist. Erzielt das Kind bis zum 25. Lebensjahr auf Grund eines Studiums oder einer Schul- bzw. Berufsausbildung kein oder nur ein geringes Einkommen kann auch hier der Kinderfreibetrag eingetragen werden. Kinder, die älter als 25 Jahre sind, werden normalerweise nicht mehr berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind unter anderem jedoch behinderte Kinder. Hier wird zur Antragstellung ein gültiger Schwerbehindertenausweis sowie das Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung benötigt.

Kinderfreibetrag = Steuerentlastung?

November 2nd, 2011

Der Kinderfreibetrag ist eine Maßnahme, um Steuergerechtigkeit zu erreichen. Ziel ist es, dass das Existenzminimum eines Kindes bei der Besteuerung seiner Eltern entsprechend berücksichtigt wird. Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der Kinderfreibetrag auch zu einer Steuerentlastung führt. Ob der Freibetrag in Ihrem konkreten Fall eine Steuerentlastung mit sich bringt, wird bei der Berechnung der Einkommenssteuer vom Finanzamt geprüft. Dies erfolgt in drei Schritten.

  1. Zunächst wird die Höhe des Kindergeld geprüft, das im laufenden Jahr bereits ausgezahlt wurde. Das Kindergeld wird abhängig von Anzahl und Alter der Kinder ausgezahlt.
  2. Im zweiten Schritt wird die Höhe der Steuerentlastung ermittelt, die sich durch die Kinderfreibeträge (Stand 2009 1.932 Euro Kinderfreibetrag pro Elternteil zzgl. 2.160 Euro Betreuungsfreibetrag pro Kind) ergibt.
  3. Abschließend werden die beiden Werte miteinander verglichen. Hierbei entscheidet sich, ob es zu einer Steuerentlastung kommt oder nicht.

In der Regel ist das gezahlte Kindergeld höher als die Steuerentlastung. In diesem Fall bleibt es beim Kindergeld und es erfolgt keine weitere Steuerentlastung.

Nur bei Eltern mit höherem Einkommen (Stand 2009 ab ca. 62.000 Euro bei Paaren, 33.000 Euro bei Alleinerziehenden) führt der Kinderfreibetrag zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Die Kinder- und Betreuungsfreibeträge werden dann vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Zur fälligen Steuer wird das Kindergeld dann zum Ausgleich hinzugerechnet.

Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wird der Kinderfreibetrag unabhängig vom Einkommen berücksichtigt. Wenn die Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, erfolgt dies direkt bei der Lohnsteuerberechnung.

Kinderfreibetrag während des Studiums

November 2nd, 2011

Wenn die eigenen Kinder anfangen möchten zu studieren, verändert sich viel im Leben sowie auch im Finanzhaushalt einer Familie. Eine wichtige Frage, die sich stellt ist die Finanzierung des Studiums durch staatliche Hilfen wie BaföG oder Kindergeld. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, ob auch der Kinderfreibetrag während des Studiums erhalten bleibt.

Grundsätzlich gilt, dass Eltern, die mehr als 67.000 Euro pro Jahr verdienen, einen Kinderfreibetrag geltend machen können. Bei Alleinerziehenden liegt der Betrag bei 35.000 Euro. Damit fällt dann das Kindergeld weg. Der Kinderfreibetrag beträgt 3.864 Euro pro Jahr plus eventuell 1.080 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben alle Eltern, die bei geringerem Einkommen auch Anspruch auf Kindergeld hätten. Befindet sich das Kind in der Ausbildung, in diesem Fall im Studium, können die Eltern bis zu seinem abgeschlossenen 25. Lebensjahr den Kinderfreibetrag während dessen Studium gelten machen. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass das Kind selbst nicht mehr als 7.680 Euro (bzw. 8.004 Euro ab 2010) verdient.

Welche Kinderfreibeträge gibt es?

November 2nd, 2011

In Deutschland gibt es im Grunde nur einen Kinderfreibetrag, der sich allerdings in einen Kinderfreibetrag für Verheiratete und einen Kinderfreibetrag für Alleinerziehende aufspaltet. Hinzu kommt das Kindergeld, welches allerdings keinen steuerlichen Freibetrag darstellt, sondern eine Geldzuwendung an Eltern oder Alleinerziehende darstellt, deren Einkommen nicht ausreicht, um in nennenswerter Weise durch den Kinderfreibetrag zu profitieren.

Wie das Kindergeld dient auch der Kinderfreibetrag der Sicherung des Existenzminimums eines Kindes und wird durch den jährlichen Bericht der Bundesregierung über das Existenzminimum festgelegt. Derzeit liegt er jährlich € 6.240,- für Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung. Er steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu.

Eine Besonderheit des Kinderfreibetrages ist seine Übertragbarkeit: Wenn beide Eltern berufstätig oder anderweitig verhindert sind, übernimmt nicht selten ein Großelternteil die Erziehung des Kindes und nimmt dieses in seinen Haushalt auf. In diesem Fall kann der Kinderfreibetrag auf ein Stiefelternteil oder ein Großelternteil übertragen werden, das nun in vollem Umfang vom Kinderfreibetrag profitieren kann.