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Welche Kinderfreibeträge gibt es?

Mittwoch, November 2nd, 2011

In Deutschland gibt es im Grunde nur einen Kinderfreibetrag, der sich allerdings in einen Kinderfreibetrag für Verheiratete und einen Kinderfreibetrag für Alleinerziehende aufspaltet. Hinzu kommt das Kindergeld, welches allerdings keinen steuerlichen Freibetrag darstellt, sondern eine Geldzuwendung an Eltern oder Alleinerziehende darstellt, deren Einkommen nicht ausreicht, um in nennenswerter Weise durch den Kinderfreibetrag zu profitieren.

Wie das Kindergeld dient auch der Kinderfreibetrag der Sicherung des Existenzminimums eines Kindes und wird durch den jährlichen Bericht der Bundesregierung über das Existenzminimum festgelegt. Derzeit liegt er jährlich € 6.240,- für Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung. Er steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu.

Eine Besonderheit des Kinderfreibetrages ist seine Übertragbarkeit: Wenn beide Eltern berufstätig oder anderweitig verhindert sind, übernimmt nicht selten ein Großelternteil die Erziehung des Kindes und nimmt dieses in seinen Haushalt auf. In diesem Fall kann der Kinderfreibetrag auf ein Stiefelternteil oder ein Großelternteil übertragen werden, das nun in vollem Umfang vom Kinderfreibetrag profitieren kann.

Aufteilung des Kinderfreibetrags auf beide Elternteile – geht das?

Samstag, Februar 20th, 2010

Eltern erhalten derzeit für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6024 Euro. Dieser Freibetrag soll das Existenzminimum des Kindes bei der Besteuerung der Eltern berücksichtigen und wird in Form einer Ziffer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Diese Ziffer entspricht der Anzahl der Kinder, die steuerlich berücksichtigt werden können. Sind beide Elternteile miteinander verheiratet oder leben in einer Lebensgemeinschaft, findet man den Eintrag des Kinderfreibetrages meist auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils. Es ist aber auch möglich, den Betrag zu halbieren. Dies kann geschehen, wenn ein jeweils halber Kinderfreibetrag sich für ein Elternteil als steuerlich günstiger erweist.

Kinderfreibetrag aufteilen ist möglich

Bei Scheidung oder Trennung steht jedem Elternteil in der Regel ein halber Kinderfreibetrag zu. Es ist jedoch auch hier eine flexible Aufteilung möglich. Ist beispielsweise die Mutter nicht berufstätig und wird deren Lebensunterhalt vom Ex-Ehemann bestritten, ergibt es Sinn, diesem den gesamten Kinderfreibetrag eintragen zu lassen. Sobald sie wieder berufstätig ist, kann sie diese Änderung rückgängig machen und sich den halben Kinderfreibetrag zurück holen. Ebenso ist es möglich, den eigenen halben Freibetrag auf einen neuen Partner zu übertragen. Diese sehr flexible Aufteilung des Kinderfreibetrages macht es möglich, jeweils die günstigste steuerliche Variante für die Familie auszuwählen und zu beantragen. Für den Antrag ist das Finanzamt die richtige Adresse, in manchen Orten hat auch das Bürgerbüro eine entsprechende Abteilung mit Sprechzeiten. Benötigte Unterlagen sind in den meisten Fällen die Lohnsteuerkarte, der Personalausweis und die Vollmacht des Elternteils, der seinen halben Kinderfreibetrag abtritt.

Wie erfolgt die Berechnung des Kinderfreibetrags?

Dienstag, Februar 9th, 2010

Der Kinderfreibetrag wird in Deutschland mit dem Kindergeld verrechnet. Das Kindergeld kommt generell allen Eltern zu, die ein oder mehrere Kinder im nicht volljährigen Alter haben. Ausnahmen gelten für Studierende, Wehr- oder Ersatzdienstleistende sowie für Behinderte. Der Kinderfreibetrag kommt dann zum Tragen, wenn das steuerpflichtige Einkommen der Eltern das Niveau überschreitet, das durch das Kindergeld abgedeckt wird.

Berechnung Kinderfreibetrag

Prinzipiell steht allen Eltern eines Kindes ein Kinderfreibetrag von 1.932 € pro Jahr zu. Dies gilt per Gesetz als das Existenzminimum, das für ein Kind aufgewendet werden muss. Bei verheirateten Paaren, die gemeinsam ein Kind erziehen, verdoppelt sich der Betrag entsprechend, wobei durch verschiedene gesetzliche Varianten der tatsächliche Freibetrag für gemeinsam erziehende Paare auf € 6.24 pro Kind steigen kann. Kinderfreibeträge werden generell ab dem Monat der Geburt des Kindes angerechnet.

Der Kinderfreibetrag tritt erst dann in Kraft, wenn die steuerliche Vergünstigung der Eltern das reguläre Kindergeld übersteigt. Diese Bevorzugung besser verdienender Eltern ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen.