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Wo beantragt man den Kinderfreibetrag?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Bei erwachsenen Steuerzahlern wird mit einem steuerlichen Grundfreibetrag dem sozialkulturellen Existenzminimum entsprochen. Ebenso muss das elterliche Einkommen in der Höhe des Mindestbedarfs des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag von z. Zt. 6.024 Euro jährlich soll dem Mindestbedarf eines Kindes für Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung absichern. Der Grundfreibetrag wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, der Kinderfreibetrag nicht. Eltern mit Kindern zahlen genauso viel Lohnsteuer wie gleich gut verdienende kinderlose Paare. Das monatliche einkommensunabhängige Kindergeld bietet dafür einen Ausgleich.

Lohnsteuerkarte verzeichnet Kinderfreibetrag

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ausgewiesen. Änderungen können bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Gemeindeamt oder der Stadtverwaltung vorgenommen werden. Kinder über 18 Jahre trägt das Finanzamt in die Lohnsteuerkarte ein, wenn eine Berücksichtigung erfolgen soll. Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag ebenfalls auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind dort im Haushalt lebt. Kommt ein Unterhaltspflichtiger seinen Betreuungsaufgaben nicht nach, kann der gesamte Freibetrag auf das Elternteil übertragen werden, das Betreuung und Pflege allein leistet.

Das Finanzamt überprüft automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung die Prioritäten. So wird das Kindergeld generell dem Freibetrag gegen gerechnet, unabhängig ob dieses beantragt wurde oder nicht. Die optimale Variante für den Steuerzahler wird daraus ermittelt. In den meisten Fällen wird durch das Kindergeld eine ausreichend Steuerfreistellung für das Kinderexistenzminimum realisiert. Bei Gewährung der Freibeträge für die Kinder werden diese beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer berücksichtigt. Eine korrekte und pünktliche Einkommensteuerveranlagung erleichtert dem Finanzamt die korrekte Ermittlung der Ansprüche.

Wer bekommt Kindergeld, wer Kinderfreibetrag?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Neben dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag können Eltern auch den so genannten Betreuungsfreibetrag erhalten. Die Wahl zwischen diesen drei Varianten hängt immer davon ab, was sich als günstiger für die finanzielle Versorgung erweist. Diese Nachprüfung wird in diesem Zusammenhang auch als Günstigerprüfung bezeichnet und kann beim Finanzamt im Rahmen der Begutachtung der Einkommenssteuererklärung bewertet werden. Kommt das Finanzamt zum Resultat, dass es besser wäre, entweder den Betreuungsfreibetrag und das Kindergeld statt dem Kinderfreibetrag zu nutzen, dann erfolgt eine so genannte Beachtung bei der Festsetzung der Steuern und ein Gegenrechnen des Kindergeldes.

Wer bekommt Kindergeld?

Das Kindergeld ist immer dadurch gekennzeichnet, dass es beiden Elternteilen zur Verfügung stehen muss. Für die Auszahlung ist es jedoch grundlegend, dass nur dem Elternteil das Kindergeld zugewiesen wird, bei welchem das Kind im Haushalt lebt und polizeilich gemeldet ist. Der andere Elternteil zahlt in der Regel Unterhalt, mit dem das Kindergeld verrechnet werden soll.

Wer erhält des Kinderfreibetrag?

Beim Kinderfreibetrag verhält sich dies etwas anders. Er beinhaltet monatlich den gesetzlich geltenden Betrag je Elternteil. Sind Ehegatten steuerlich zusammen veranlagt, dann kann es der Fall sein, dass der Kinderfreibetrag verdoppelt wird. Dies erfolgt in dem Sinne, dass beide Teile zusammengelegt werden. Dies wird entsprechend auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, wenn beide Ehegatten die Eltern des Kindes sind. Ansonsten wird der Kinderfreibetrag jeweils zur Hälfte aufgesplittet.

Der Kinderfreibetrag wird auch dann ausgezahlt, wenn ein Elternteil verstorben ist oder nicht unbeschränkt seiner Einkommenssteuerpflicht nachkommen kann. Hat der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen und besitzt das Sorgerecht und steht das Kind zu ihm in einem so genannten Pflegekindschaftsverhältnis, dann steht auch dieser Person der Kinderfreibetrag komplett zu.

Kinder Freibeträge

Freitag, Mai 7th, 2010

Kinder Freibeträge lohnen sich für allem für Eltern, die über ein sehr hohes Einkommen verfügen und wirken sich nur in der Einkommenssteuererklärung aus, die einmal im Jahr abgegeben wird. Ein Anspruch auf Kinder Freibeträge bestehen ab dem Monat der Geburt und bestehen bis zum 18. Lebensjahr. Danach gelten gesonderte Regelungen, die beispielsweise von einer Ausbildung oder einer dauerhaften Behinderung des Kindes abhängig sind. Zusätzlich gibt es noch Kinder Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder den Ausbildungsbedarf.

Das Finanzamt überprüft hierbei automatisch, welche Form für die Eltern des oder der Kinder einen größeren finanziellen Vorteil bedeuten, je nachdem werden bei der Steuererklärung Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt. Für die überwiegende Mehrzahl der Familien wird die Kindergeld Regelung angewandt, da sich Kinder Freibeträge erst ab einem Jahreseinkommen von ca. 67.000 Euro (für verheiratete Paare) bzw. ca. 35.000 Euro für Alleinerziehende als positiver ergeben. Hat man jedoch so ein hohes Einkommen, ist es wichtig, sein Kinder bzw. seine Kinder mit in der Steuererklärung aufzuführen. Wer sich vorab informieren möchte, findet beim jeweils für ihn oder sie zuständigen Finanzamt den passenden Ansprechpartner.

Gibt es einen Antrag auf Kinderfreibetrag?

Samstag, Dezember 12th, 2009

Im eigentlichen Sinne gibt es keinen expliziten Antrag, um den Kinderfreibetrag zu erhalten. Vielmehr ist es bei der jährlichen Steuererklärung notwendig, die so genannte “Anlage Kinder” auszufüllen, die den anderen Formularen der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Dieses Formular kann wie ein Antrag aufgefasst werden und beinhaltet alle relevanten Angaben zu den eigenen Kindern sowie zu dem Personenkreis, der den Kinderfreibetrag für sich geltend machen möchte (alleinerziehendes Elternteil, beide Ehepartner etc.)

Kinderfreibetrag oder Kindergeld? Finanzamt prüft jeden Einzelfall

Sobald das Formular im Rahmen der Steuererklärung bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Finanzamt eingegangen ist, wird die Anlage Kinder im Rahmen der Steuerprüfung mit berücksichtigt, d.h. auf Vollständigkeit und Inhalt hin geprüft. Der Mitarbeiter des Finanzamtes rechnet in diesem Fall durch, welche Option für den Antragssteller günstiger kommt, also ob er sich finanziell günstiger durch den Bezug klassischen Kindergeldes steht oder eher durch den Kinderfreibetrag höhere steuerliche Erleichterungen geltend machen kann. Nur im letzten Fall wird die “Anlage Kinder” als Antrag auf den Kinderfreibetrag verstanden und entsprechend steuerlich verrechnet. Diese inhaltliche Prüfung durch das Finanzamt kommt also allen Familien zu Gute, da in keinem Fall der Kinderfreibetrag auf Antrag gewährt wird, selbst wenn ein reguläres Beziehen von Kindergeld die günstigere Alternative wäre.