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Kindergeld Freibetrag 2012 – das gilt in für den Kinderfreibetrag

Samstag, Dezember 31st, 2011

Der Kindergeld Freibetrag berechnet sich aus dem Existenzminimum und entspricht damit dem Grundbedarf eines Kindes. Für das Jahr 2012 bleibt der Kindergeld Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren unverändert. Pro Elternteil liegt der Kinderfreibetrag somit bei 2184 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare beträgt der Kindergeld Freibetrag damit 4368 Euro. Dazu gilt ein Kinderfreibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1320 Euro je Elternteil und 2640 Euro für gemeinsam veranlagte Paare. Dadurch ergibt sich ein gesamter Kinderfreibetrag von 7008 Euro pro Kind.

Die Günstigerprüfung beim Kindergeld Freibetrag

Angewendet kann der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf nur dann, wenn diese günstiger als das Kindergeld sind. Ob dies der Fall ist, wird vom Finanzamt anhand der abgegebenen Steuererklärung geprüft. Daraus ergibt sich, dass Besserverdienende sich immer für das Kindergeld entscheiden sollten, auch wenn sich der Kindergeld Freibetrag höher als das Kindergeld auswirkt. Aufgrund der Günstigerprüfung kommt es dabei zu keinem Nachteil. Der Kindergeld Freibetrag sollte nur von Eltern genutzt werden, deren Jahreseinkommen oberhalb von 60.000 Euro liegt. Ab diesem Einkommen wirkt sich die steuerliche Entlastung höher aus als das Kindergeld.

Änderungen beim Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Der ehemals gewährte Betreuungsfreibetrag für Kinder unter 16 Jahren ist um eine weitere Komponente erweitert worden. Deshalb nennt sich der Freibetrag jetzt “Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung”. Er beträgt jährlich 1320 pro Elternteil bzw., 2640 Euro bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden. Durch den Freibetrag soll der Aufwand für Betreuung, Erziehung und Ausbildung abgedeckt werden. Gewährt wird der Freibetrag sowohl für voll- wie auch für minderjährige Kinder. Der Kindergeld Freibetrag kann nicht mehr wie bisher auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil einen Teil der Betreuungskosten trägt bzw. das Kind in einem wesentlichen Umfang betreut. Beim “Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung” wird wie beim Kinderfreibetrag eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchgeführt.

Kinder Freibeträge

Freitag, Mai 7th, 2010

Kinder Freibeträge lohnen sich für allem für Eltern, die über ein sehr hohes Einkommen verfügen und wirken sich nur in der Einkommenssteuererklärung aus, die einmal im Jahr abgegeben wird. Ein Anspruch auf Kinder Freibeträge bestehen ab dem Monat der Geburt und bestehen bis zum 18. Lebensjahr. Danach gelten gesonderte Regelungen, die beispielsweise von einer Ausbildung oder einer dauerhaften Behinderung des Kindes abhängig sind. Zusätzlich gibt es noch Kinder Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder den Ausbildungsbedarf.

Das Finanzamt überprüft hierbei automatisch, welche Form für die Eltern des oder der Kinder einen größeren finanziellen Vorteil bedeuten, je nachdem werden bei der Steuererklärung Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt. Für die überwiegende Mehrzahl der Familien wird die Kindergeld Regelung angewandt, da sich Kinder Freibeträge erst ab einem Jahreseinkommen von ca. 67.000 Euro (für verheiratete Paare) bzw. ca. 35.000 Euro für Alleinerziehende als positiver ergeben. Hat man jedoch so ein hohes Einkommen, ist es wichtig, sein Kinder bzw. seine Kinder mit in der Steuererklärung aufzuführen. Wer sich vorab informieren möchte, findet beim jeweils für ihn oder sie zuständigen Finanzamt den passenden Ansprechpartner.

Eine oft gestellte Frage: Kinderfreibetrag gleich Ausbildungsfreibetrag?

Donnerstag, Dezember 31st, 2009

Die Antwort muss mit einem Nein beantwortet werden, der Kinderfreibetrag  unterscheidet sich von dem Ausbildungsfreibetrag. Es sind zwei verschiedene Steuerfreistellungsmaßnahmen, die steuerpflichtigen Eltern und Alleinerziehenden gewährt werden können. Sie haben Anspruch auf einen Familienlastenausgleich, der durch ein gestaffeltes Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bei der Steuerbelastung gesetzlich geregelt wird.

Kinderfreibeträge
Die sogenannten Steuerfreistellungsbeträge setzen sich aus Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Erziehungs- und Betreuungsbetrag zusammen (geregelt im § 32 Abs. 6 EStG). In der Summe können verheiratete Eltern 6024 Euro je Kind geltend machen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinderfreibetrages sind die gleichen wie beim Kindergeld, das vorrangig gezahlt wird. Erst bei einer Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch die Angaben aus der „Anlage Kind“. Ist eine Steuerrückerstattung höher als die Jahressumme des Kindergeldes, so wird ein Ausgleichsbetrag erstattet. Die bisherigen Günstigerberechnungen haben im Ergebnis zu über 90 Prozent Kindergeldzahlung geführt. Die Kinderfreibeträge sind nur für Jahreseinkommen von über 62.000 Euro – Alleinerziehende etwa 33.000 Euro – „interessant“.

Ausbildungsfreibetrag
Unabhängig vom Jahreseinkommen können steuerpflichtige Eltern und Alleinerziehende von volljährigen (!) Kindern noch zusätzlich einen Ausbildungsfreibetrag steuermindernd geltend machen. Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind auswärtig (!) untergebracht ist, sich in einer Ausbildung (Berufsausbildung, Studium oder allgemeinbildende Schule) befindet und alle anderen Bedingungen erfüllt sind, die zu einem Kindergeldanspruch führen. Der Ausbildungsfreibetrag wird steuermindernd vom Jahreseinkommen als Werbungskostenpauschale (924 Euro) abgezogen und wirkt sich entsprechend als finanzielle Familienentlastung aus. Die Einzelheiten zum Ausbildungsfreibetrag findet man in § 33a Abs. 2 EStG.