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Kinderfreibetrag 2012 – das gilt für den Kinder Freibetrag 2012

Freitag, Januar 13th, 2012

In diesem Jahr ist eine Vielzahl von Neuerungen in Kraft getreten, von der Eltern profitieren können. Spürbar wird das für Eltern, auch beim Kinderfreibetrag 2012, wenn sie die Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr abgeben.

Kinderfreibeträge für das Jahr 2012

So werden ab dem Jahr 2012 die Kinderfreibeträge, auch als Kinderfreibetrag 2012 bekannt, nicht mehr in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Dies war bis zum 31.12.2011 bei jeder ausgefertigten Steuerkarte automatisch erfolgt. Der Anlass dafür liegt in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der der Kinderfreibetrag steuerfrei zu bleiben hat. Nunmehr müssen Eltern die Eintragung der Freibeträge in jedem Jahr beantragen. Sonst würde der Kinderfreibetrag 2012 nicht berücksichtigt werden, wenn die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag berechnet werden. Auf jeden Fall jedoch werden die Kinderfreibeträge 2012 nicht berücksichtigt, wenn die anfallende Lohnsteuer berechnet wird. Dabei zählt zunächst die Vorrangigkeit der Kindergeldzahlung.

Kinderfreibetrag 2012

Für das Kalenderjahr 2012 wurde der Kinderfreibetrag 2012 auf einen Betrag von 7.008 Euro festgelegt. Monatlich erhalten Eltern für das erste und das zweite Kind im Rahmen vom Kindergeld 2012 einen Betrag von 184 Euro. Gezahlt wird dieser Betrag solange, bis das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Sofern sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird das Kindergeld 2012 weitergezahlt. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Kind ein versteuerndes Einkommen erzielt, dass die Höhe von 8.004 Euro nicht überschreitet. Allerdings wird im Rahmen einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt noch ein Vergleich durchgeführt, ob Kindergeld 2012 oder Kinderfreibetrag 2012 günstiger für Familien sind. Durchgeführt wird diese Prüfung in Verbindung mit dem Lohnsteuerjahresausgleich oder mit der Steuererklärung für das Jahr 2012.

Welche Kinderfreibeträge gibt es?

Mittwoch, November 2nd, 2011

In Deutschland gibt es im Grunde nur einen Kinderfreibetrag, der sich allerdings in einen Kinderfreibetrag für Verheiratete und einen Kinderfreibetrag für Alleinerziehende aufspaltet. Hinzu kommt das Kindergeld, welches allerdings keinen steuerlichen Freibetrag darstellt, sondern eine Geldzuwendung an Eltern oder Alleinerziehende darstellt, deren Einkommen nicht ausreicht, um in nennenswerter Weise durch den Kinderfreibetrag zu profitieren.

Wie das Kindergeld dient auch der Kinderfreibetrag der Sicherung des Existenzminimums eines Kindes und wird durch den jährlichen Bericht der Bundesregierung über das Existenzminimum festgelegt. Derzeit liegt er jährlich € 6.240,- für Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung. Er steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu.

Eine Besonderheit des Kinderfreibetrages ist seine Übertragbarkeit: Wenn beide Eltern berufstätig oder anderweitig verhindert sind, übernimmt nicht selten ein Großelternteil die Erziehung des Kindes und nimmt dieses in seinen Haushalt auf. In diesem Fall kann der Kinderfreibetrag auf ein Stiefelternteil oder ein Großelternteil übertragen werden, das nun in vollem Umfang vom Kinderfreibetrag profitieren kann.

Eine oft gestellte Frage: Kinderfreibetrag gleich Ausbildungsfreibetrag?

Donnerstag, Dezember 31st, 2009

Die Antwort muss mit einem Nein beantwortet werden, der Kinderfreibetrag  unterscheidet sich von dem Ausbildungsfreibetrag. Es sind zwei verschiedene Steuerfreistellungsmaßnahmen, die steuerpflichtigen Eltern und Alleinerziehenden gewährt werden können. Sie haben Anspruch auf einen Familienlastenausgleich, der durch ein gestaffeltes Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bei der Steuerbelastung gesetzlich geregelt wird.

Kinderfreibeträge
Die sogenannten Steuerfreistellungsbeträge setzen sich aus Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Erziehungs- und Betreuungsbetrag zusammen (geregelt im § 32 Abs. 6 EStG). In der Summe können verheiratete Eltern 6024 Euro je Kind geltend machen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinderfreibetrages sind die gleichen wie beim Kindergeld, das vorrangig gezahlt wird. Erst bei einer Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch die Angaben aus der „Anlage Kind“. Ist eine Steuerrückerstattung höher als die Jahressumme des Kindergeldes, so wird ein Ausgleichsbetrag erstattet. Die bisherigen Günstigerberechnungen haben im Ergebnis zu über 90 Prozent Kindergeldzahlung geführt. Die Kinderfreibeträge sind nur für Jahreseinkommen von über 62.000 Euro – Alleinerziehende etwa 33.000 Euro – „interessant“.

Ausbildungsfreibetrag
Unabhängig vom Jahreseinkommen können steuerpflichtige Eltern und Alleinerziehende von volljährigen (!) Kindern noch zusätzlich einen Ausbildungsfreibetrag steuermindernd geltend machen. Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind auswärtig (!) untergebracht ist, sich in einer Ausbildung (Berufsausbildung, Studium oder allgemeinbildende Schule) befindet und alle anderen Bedingungen erfüllt sind, die zu einem Kindergeldanspruch führen. Der Ausbildungsfreibetrag wird steuermindernd vom Jahreseinkommen als Werbungskostenpauschale (924 Euro) abgezogen und wirkt sich entsprechend als finanzielle Familienentlastung aus. Die Einzelheiten zum Ausbildungsfreibetrag findet man in § 33a Abs. 2 EStG.

Kinder-Freibetrag – Wissenswertes über Kinderfreibetrag, Kindergeld und finanzielle Familienhilfe

Samstag, Dezember 12th, 2009

Was ist der Kinder-Freibetrag und wer bekommt ihn? Gibt es verschiedene Kinderfreibeträge und muss man diese beantragen? Wissenswertes über Kindergeld und Kinderfreibetrag.