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Kindergeld 2012 – Änderungen und Regelung zum Kindergeld

Donnerstag, Januar 5th, 2012

Die gute Nachrichte vorweg: Die Regelungen für das Kindergeld 2012 werden einfacher zu handhaben sein als bisher. Viele werden sagen: Endlich wird auch an die Eltern gedacht, die entweder keine Möglichkeit haben, sich mit Anträgen und Formularen herum zu schlagen und an die, die ihre Zeit stattdessen lieber mit ihren Kindern verbringen möchten. Beim Kindergeld 2012 gibt es einige Änderungen und Vereinfachungen, die alle Eltern und erwachsenen Kinder kennen sollten.

Beim Kindergeld 2012 ist keine aufwendige Einkommensprüfung mehr notwendig. Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die sich in der Erstausbildung befinden, brauchen für den Anspruch auf Kindergeld 2012 keine Gehaltsnachweise mehr einreichen sofern nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Verdient werden darf nach der neuen Regelung für das Kindergeld 2012 in dieser Zeitspanne so viel wie möglich.

Kindergeldstaffel 2012

Auch beim Kindergeld 2012 gibt es gestaffeltes Kindergeld für Eltern und Kinder. Für das erste Kind werden 184 Euro gezahlt, für das zweite Kind 190 Euro und für jedes weitere 215 Euro im Monat. Besonders Geringverdiener, Alleinerziehende und kinderreiche Eltern sind auf diesen Zuschuss angewiesen, um den Lebensunterhalt für die Kinder bestreiten zu können.

Der Kinderfreibetrag 2012 wird nicht mehr automatisch in der Lohnsteuerkarte vermerkt, sondern muss jährlich manuell neu beantragt werden. 7.008 Euro Kinderfreibetrag für das Jahr 2012 sind eine Summe Geld, die nicht versäumt werden sollte, steuerlich geltend zu machen.

Kindergeld wird von der Familienkasse ausgezahlt

Das Kindergeld 2012 wird von der jeweiligen Familienkasse jeweils im laufenden Monat ausgezahlt. Die genauen Auszahlungstermine lassen sich bei der Familienkasse unter Angabe der Kindergeldnummer erfragen, um besser haushalten zu können. Wer Anspruch auf Kindergeld hat, sollte immer auf dem Laufenden sein, was die jährlichen Bestimmungen angeht. Nur so kann man sicher gehen, keine Neuigkeiten verpasst und alle nötigen Anträge und Eintragungen rechtzeitig vorgenommen zu haben.

Kindergeld Freibetrag 2012 – das gilt in für den Kinderfreibetrag

Samstag, Dezember 31st, 2011

Der Kindergeld Freibetrag berechnet sich aus dem Existenzminimum und entspricht damit dem Grundbedarf eines Kindes. Für das Jahr 2012 bleibt der Kindergeld Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren unverändert. Pro Elternteil liegt der Kinderfreibetrag somit bei 2184 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare beträgt der Kindergeld Freibetrag damit 4368 Euro. Dazu gilt ein Kinderfreibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1320 Euro je Elternteil und 2640 Euro für gemeinsam veranlagte Paare. Dadurch ergibt sich ein gesamter Kinderfreibetrag von 7008 Euro pro Kind.

Die Günstigerprüfung beim Kindergeld Freibetrag

Angewendet kann der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf nur dann, wenn diese günstiger als das Kindergeld sind. Ob dies der Fall ist, wird vom Finanzamt anhand der abgegebenen Steuererklärung geprüft. Daraus ergibt sich, dass Besserverdienende sich immer für das Kindergeld entscheiden sollten, auch wenn sich der Kindergeld Freibetrag höher als das Kindergeld auswirkt. Aufgrund der Günstigerprüfung kommt es dabei zu keinem Nachteil. Der Kindergeld Freibetrag sollte nur von Eltern genutzt werden, deren Jahreseinkommen oberhalb von 60.000 Euro liegt. Ab diesem Einkommen wirkt sich die steuerliche Entlastung höher aus als das Kindergeld.

Änderungen beim Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Der ehemals gewährte Betreuungsfreibetrag für Kinder unter 16 Jahren ist um eine weitere Komponente erweitert worden. Deshalb nennt sich der Freibetrag jetzt “Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung”. Er beträgt jährlich 1320 pro Elternteil bzw., 2640 Euro bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden. Durch den Freibetrag soll der Aufwand für Betreuung, Erziehung und Ausbildung abgedeckt werden. Gewährt wird der Freibetrag sowohl für voll- wie auch für minderjährige Kinder. Der Kindergeld Freibetrag kann nicht mehr wie bisher auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil einen Teil der Betreuungskosten trägt bzw. das Kind in einem wesentlichen Umfang betreut. Beim “Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung” wird wie beim Kinderfreibetrag eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchgeführt.

Wo beantragt man den Kinderfreibetrag?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Bei erwachsenen Steuerzahlern wird mit einem steuerlichen Grundfreibetrag dem sozialkulturellen Existenzminimum entsprochen. Ebenso muss das elterliche Einkommen in der Höhe des Mindestbedarfs des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag von z. Zt. 6.024 Euro jährlich soll dem Mindestbedarf eines Kindes für Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung absichern. Der Grundfreibetrag wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, der Kinderfreibetrag nicht. Eltern mit Kindern zahlen genauso viel Lohnsteuer wie gleich gut verdienende kinderlose Paare. Das monatliche einkommensunabhängige Kindergeld bietet dafür einen Ausgleich.

Lohnsteuerkarte verzeichnet Kinderfreibetrag

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ausgewiesen. Änderungen können bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Gemeindeamt oder der Stadtverwaltung vorgenommen werden. Kinder über 18 Jahre trägt das Finanzamt in die Lohnsteuerkarte ein, wenn eine Berücksichtigung erfolgen soll. Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag ebenfalls auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind dort im Haushalt lebt. Kommt ein Unterhaltspflichtiger seinen Betreuungsaufgaben nicht nach, kann der gesamte Freibetrag auf das Elternteil übertragen werden, das Betreuung und Pflege allein leistet.

Das Finanzamt überprüft automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung die Prioritäten. So wird das Kindergeld generell dem Freibetrag gegen gerechnet, unabhängig ob dieses beantragt wurde oder nicht. Die optimale Variante für den Steuerzahler wird daraus ermittelt. In den meisten Fällen wird durch das Kindergeld eine ausreichend Steuerfreistellung für das Kinderexistenzminimum realisiert. Bei Gewährung der Freibeträge für die Kinder werden diese beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer berücksichtigt. Eine korrekte und pünktliche Einkommensteuerveranlagung erleichtert dem Finanzamt die korrekte Ermittlung der Ansprüche.

Muss man den Kinderfreibetrag beantragen?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Die Steuervergünstigung durch den Kinderfreibetrag und das monatlich ausgezahlte Kindergeld sind eng miteinander verknüpft. Das Existenzminimum eines Erwachsenen darf nicht besteuert werden. Das Einkommen von Eltern muss das Existenzminimum des Kindes hinsichtlich Betreuung, Erziehung und Ausbildung gewährleisten. Die derzeit 6.024 Euro Kinderfreibetrag jährlich sollen diese Grundbedürfnisse sichern und sind aus diesem Grund steuerfrei.

Der Kinderfreibetrag wird nicht beim monatlichen Lohnsteuerabzug der Erziehungsberechtigten berücksichtigt. Während des aktuellen Jahres wird derselbe Lohnsteuerbetrag wie bei Kinderlosen einbehalten. Bis zur genauen Verrechnung am Jahresende erhalten Elternteile monatlich das Kindergeld. Das Finanzamt berechnet bei der Steuererklärung nach Höhe des Einkommens, in welchem Ausmaß der Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Kinderfreibetrag muss nicht gesondert beantragt werden

Der Kinderfreibetrag ist nicht gesondert zu beantragen. Er wird automatisch bei der jährlichen Steuererklärung einkalkuliert. Während des laufenden Jahres hat er keine Auswirkung auf die Höhe der Steuer. Nach Möglichkeit sollte er auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Das hat einen geringeren Solidaritätszuschlag und weniger Kirchensteuer zur Folge.

Kindergeld beantragen: Beantragt werden sollte das Kindergeld!

Bei höheren Einkommen ist anzunehmen, dass der Kinderfreibetrag mehr Entlastung bietet als das Kindergeld. Wird es aus diesem Grund nicht beantragt, geht das Finanzamt bei der Berechnung des Kinderfreibetrages in jedem Fall von seiner Auszahlung aus. Unabhängig, ob sie erfolgt ist oder nicht.

Wie hängen Kinderfreibetrag und Kindergeld zusammen?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Um Eltern steuerlich zu entlasten, erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse, grundsätzlich eine monatliche Zahlung von Kindergeld. Beim Kinderfreibetrag hingegen handelt es sich um einen Freibetrag, welcher im Jahr 3864 Euro beträgt(1.932 Euro, je Elternteil). Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden nicht gleichzeitig gezahlt und nicht nebeneinander berücksichtigt. Durch den Freibetrag für Kinder soll eine steuerliche Entlastung für steuerpflichtige Eltern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen ermöglicht werden.

Freibeträge für Kinder

Die Freibeträge basieren auf dem tatsächlichen Existenzminimum für Kinder sowie dem zu berücksichtigtem Bedarf für Erziehung, Betreuung und Ausbildung. Dieser beträgt 1080 Euro je Elternteil jährlich. Der Kinderfreibetrag sowie die Freibeträge kommen zum Ansatz, wenn sich dies günstiger auswirkt als das Kindergeld. Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung wird vom Finanzamt automatisch geprüft, ob die Anrechnung der Freibeträge günstiger ist. Eine gesonderte Antragstellung zur Inanspruchnahme des Kindesfreibetrages ist deshalb nicht notwendig. Das Einkommenssteuergesetz beinhaltet die Regelungen aller Grundlagen in Bezug auf Kindergeld und Kinderfreibetrag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).