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Kinderfreibetrag = Steuerentlastung?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Der Kinderfreibetrag ist eine Maßnahme, um Steuergerechtigkeit zu erreichen. Ziel ist es, dass das Existenzminimum eines Kindes bei der Besteuerung seiner Eltern entsprechend berücksichtigt wird. Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der Kinderfreibetrag auch zu einer Steuerentlastung führt. Ob der Freibetrag in Ihrem konkreten Fall eine Steuerentlastung mit sich bringt, wird bei der Berechnung der Einkommenssteuer vom Finanzamt geprüft. Dies erfolgt in drei Schritten.

  1. Zunächst wird die Höhe des Kindergeld geprüft, das im laufenden Jahr bereits ausgezahlt wurde. Das Kindergeld wird abhängig von Anzahl und Alter der Kinder ausgezahlt.
  2. Im zweiten Schritt wird die Höhe der Steuerentlastung ermittelt, die sich durch die Kinderfreibeträge (Stand 2009 1.932 Euro Kinderfreibetrag pro Elternteil zzgl. 2.160 Euro Betreuungsfreibetrag pro Kind) ergibt.
  3. Abschließend werden die beiden Werte miteinander verglichen. Hierbei entscheidet sich, ob es zu einer Steuerentlastung kommt oder nicht.

In der Regel ist das gezahlte Kindergeld höher als die Steuerentlastung. In diesem Fall bleibt es beim Kindergeld und es erfolgt keine weitere Steuerentlastung.

Nur bei Eltern mit höherem Einkommen (Stand 2009 ab ca. 62.000 Euro bei Paaren, 33.000 Euro bei Alleinerziehenden) führt der Kinderfreibetrag zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Die Kinder- und Betreuungsfreibeträge werden dann vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Zur fälligen Steuer wird das Kindergeld dann zum Ausgleich hinzugerechnet.

Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wird der Kinderfreibetrag unabhängig vom Einkommen berücksichtigt. Wenn die Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, erfolgt dies direkt bei der Lohnsteuerberechnung.

Kinderfreibetrag während des Studiums

Mittwoch, November 2nd, 2011

Wenn die eigenen Kinder anfangen möchten zu studieren, verändert sich viel im Leben sowie auch im Finanzhaushalt einer Familie. Eine wichtige Frage, die sich stellt ist die Finanzierung des Studiums durch staatliche Hilfen wie BaföG oder Kindergeld. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, ob auch der Kinderfreibetrag während des Studiums erhalten bleibt.

Grundsätzlich gilt, dass Eltern, die mehr als 67.000 Euro pro Jahr verdienen, einen Kinderfreibetrag geltend machen können. Bei Alleinerziehenden liegt der Betrag bei 35.000 Euro. Damit fällt dann das Kindergeld weg. Der Kinderfreibetrag beträgt 3.864 Euro pro Jahr plus eventuell 1.080 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben alle Eltern, die bei geringerem Einkommen auch Anspruch auf Kindergeld hätten. Befindet sich das Kind in der Ausbildung, in diesem Fall im Studium, können die Eltern bis zu seinem abgeschlossenen 25. Lebensjahr den Kinderfreibetrag während dessen Studium gelten machen. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass das Kind selbst nicht mehr als 7.680 Euro (bzw. 8.004 Euro ab 2010) verdient.

Beinhaltet Kinderfreibetrag auch einen Freibetrag für Ausbildungskosten?

Samstag, März 13th, 2010

Der Kinderfreibetrag dient der Existenzsicherung des Kindes. Zusätzlich wird ein Freibetrag für Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungskosten gewährt. Er entspricht der Anpassung an die veränderten Bedürfnisse des Kindes. Der überwiegende Betreuungsbedarf wird kontinuierlich vom Erziehungsbedarf ersetzt und bei älteren Kindern vom Ausbildungsbedarf überlagert.

Die Freibeträge werden zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt

Zur weiteren Inanspruchnahme müssen ab diesem Zeitpunkt gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Anspruchsberechtigung kommen sie maximal bis zum 25. Lebensjahr zur Anrechnung. Die Bedarfsermittlung ist abhängig vom Einkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Wird ein Höchstbetrag überschritten, wird weder der Kinderfreibetrag noch der Freibetrag für die Ausbildung erstattet. Eventuelle Bezüge des Kindes ab 18. Jahren fließen in die Berechnung nicht ein. Sie haben eine Gewichtung, wenn sie unter dem 18. Lebensjahr erwirtschaftet wurden. Steht ein Kind in Berufsausbildung, kann es aufgrund fehlender Ausbildungsstätte keine Ausbildung beginnen oder leistet es ein freiwilliges soziales Jahr, ist der Anspruch gegeben. Zur Verdeutlichung dient eine 23-jährige Studentin. Werden die Einkommensgrenzen der Erziehungsberechtigten nicht überschritten, erhalten sie neben dem Kinderfreibetrag von 3.864 Euro den Freibetrag für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung in der Höhe von 2.160 Euro.

Kinder-Freibetrag Sonderfälle

Ist das Kind arbeitslos, endet der Anspruch auf die Freibeträge mit dem 21. Lebensjahr. Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig sind, erhalten die Freibeträge ohne Zeitbegrenzung. Für auswärtig untergebrachte Kinder in Berufsausbildung wird zur Sonderbedarfsdeckung zum Ausbildungsfreibetrag ein zusätzlicher Freibetrag von 924 Euro gewährt.

Übertragung des Kinderfreibetrags – geht das?

Montag, März 8th, 2010

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist möglich. Unterschiedliche Gründe, die belegt werden müssen, können eine Antragstellung rechtfertigen.

Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, beträgt der Kinderfreibetrag-Zähler auf der Lohnsteuerkarte pro Kind 0,5. Dabei wird vorausgesetzt, dass jeder Elternteil seinen festgelegten Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt. Kommt ein Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung weniger als 75 % nach, kann der komplette Freibetrag auf das betreuende Elternteil übertragen werden. Kinderfreibeträge können auf Steuerbescheiden nachträglich korrigiert werden, wenn säumige Unterhaltszahler verspätet für den veranlagten Zeitraum ihren Verpflichtungen nachkommen und gegen die vorgenommenen Übertragungen Einspruch erheben.

Ja, die Kinderfreibetrag Übertragung ist möglich

Elternteile, die durch geringes Einkommen nicht unterhaltspflichtig sind, werden nicht als säumige Unterhaltszahler eingestuft. Bei einer Vereinbarung über die Unterhaltsfreistellung werden keine Kinderfreibeträge übertragen. Entfällt die Unterhaltspflicht durch ein ausreichendes Einkommen des Kindes, bleibt es beim Halbteilungsgrundsatz. Wenn das Elternteil, das sich um die Betreuung des Kindes kümmert, ein hohes Einkommen hat und der andere Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird ein großes Interesse an den vollem Kinderfreibetrag bestehen. Dagegen bei geringerem Einkommen wird das Kindergeld angerechnet. In diesem Fall wäre ein Antrag auf Übertragung des Freibetrages überflüssig.

Ebenfalls erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag angerechnet, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort nicht ermittelbar sind. Übertragungen auf einen Großelternteil oder Stiefelternteil sind ebenfalls möglich und gesetzlich geregelt.

Die Antragstellung mit der Beweisführung über die Versäumnisse veranlasst das Finanzamt, den bereits erlassenen Steuerbescheid zu ändern.

Wie erfolgt die Berechnung des Kinderfreibetrags?

Dienstag, Februar 9th, 2010

Der Kinderfreibetrag wird in Deutschland mit dem Kindergeld verrechnet. Das Kindergeld kommt generell allen Eltern zu, die ein oder mehrere Kinder im nicht volljährigen Alter haben. Ausnahmen gelten für Studierende, Wehr- oder Ersatzdienstleistende sowie für Behinderte. Der Kinderfreibetrag kommt dann zum Tragen, wenn das steuerpflichtige Einkommen der Eltern das Niveau überschreitet, das durch das Kindergeld abgedeckt wird.

Berechnung Kinderfreibetrag

Prinzipiell steht allen Eltern eines Kindes ein Kinderfreibetrag von 1.932 € pro Jahr zu. Dies gilt per Gesetz als das Existenzminimum, das für ein Kind aufgewendet werden muss. Bei verheirateten Paaren, die gemeinsam ein Kind erziehen, verdoppelt sich der Betrag entsprechend, wobei durch verschiedene gesetzliche Varianten der tatsächliche Freibetrag für gemeinsam erziehende Paare auf € 6.24 pro Kind steigen kann. Kinderfreibeträge werden generell ab dem Monat der Geburt des Kindes angerechnet.

Der Kinderfreibetrag tritt erst dann in Kraft, wenn die steuerliche Vergünstigung der Eltern das reguläre Kindergeld übersteigt. Diese Bevorzugung besser verdienender Eltern ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen.