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Wo beantragt man den Kinderfreibetrag?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Bei erwachsenen Steuerzahlern wird mit einem steuerlichen Grundfreibetrag dem sozialkulturellen Existenzminimum entsprochen. Ebenso muss das elterliche Einkommen in der Höhe des Mindestbedarfs des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag von z. Zt. 6.024 Euro jährlich soll dem Mindestbedarf eines Kindes für Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung absichern. Der Grundfreibetrag wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, der Kinderfreibetrag nicht. Eltern mit Kindern zahlen genauso viel Lohnsteuer wie gleich gut verdienende kinderlose Paare. Das monatliche einkommensunabhängige Kindergeld bietet dafür einen Ausgleich.

Lohnsteuerkarte verzeichnet Kinderfreibetrag

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ausgewiesen. Änderungen können bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Gemeindeamt oder der Stadtverwaltung vorgenommen werden. Kinder über 18 Jahre trägt das Finanzamt in die Lohnsteuerkarte ein, wenn eine Berücksichtigung erfolgen soll. Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag ebenfalls auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind dort im Haushalt lebt. Kommt ein Unterhaltspflichtiger seinen Betreuungsaufgaben nicht nach, kann der gesamte Freibetrag auf das Elternteil übertragen werden, das Betreuung und Pflege allein leistet.

Das Finanzamt überprüft automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung die Prioritäten. So wird das Kindergeld generell dem Freibetrag gegen gerechnet, unabhängig ob dieses beantragt wurde oder nicht. Die optimale Variante für den Steuerzahler wird daraus ermittelt. In den meisten Fällen wird durch das Kindergeld eine ausreichend Steuerfreistellung für das Kinderexistenzminimum realisiert. Bei Gewährung der Freibeträge für die Kinder werden diese beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer berücksichtigt. Eine korrekte und pünktliche Einkommensteuerveranlagung erleichtert dem Finanzamt die korrekte Ermittlung der Ansprüche.

Übertragung des Kinderfreibetrags – geht das?

Montag, März 8th, 2010

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist möglich. Unterschiedliche Gründe, die belegt werden müssen, können eine Antragstellung rechtfertigen.

Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, beträgt der Kinderfreibetrag-Zähler auf der Lohnsteuerkarte pro Kind 0,5. Dabei wird vorausgesetzt, dass jeder Elternteil seinen festgelegten Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt. Kommt ein Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung weniger als 75 % nach, kann der komplette Freibetrag auf das betreuende Elternteil übertragen werden. Kinderfreibeträge können auf Steuerbescheiden nachträglich korrigiert werden, wenn säumige Unterhaltszahler verspätet für den veranlagten Zeitraum ihren Verpflichtungen nachkommen und gegen die vorgenommenen Übertragungen Einspruch erheben.

Ja, die Kinderfreibetrag Übertragung ist möglich

Elternteile, die durch geringes Einkommen nicht unterhaltspflichtig sind, werden nicht als säumige Unterhaltszahler eingestuft. Bei einer Vereinbarung über die Unterhaltsfreistellung werden keine Kinderfreibeträge übertragen. Entfällt die Unterhaltspflicht durch ein ausreichendes Einkommen des Kindes, bleibt es beim Halbteilungsgrundsatz. Wenn das Elternteil, das sich um die Betreuung des Kindes kümmert, ein hohes Einkommen hat und der andere Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird ein großes Interesse an den vollem Kinderfreibetrag bestehen. Dagegen bei geringerem Einkommen wird das Kindergeld angerechnet. In diesem Fall wäre ein Antrag auf Übertragung des Freibetrages überflüssig.

Ebenfalls erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag angerechnet, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort nicht ermittelbar sind. Übertragungen auf einen Großelternteil oder Stiefelternteil sind ebenfalls möglich und gesetzlich geregelt.

Die Antragstellung mit der Beweisführung über die Versäumnisse veranlasst das Finanzamt, den bereits erlassenen Steuerbescheid zu ändern.

Aufteilung des Kinderfreibetrags auf beide Elternteile – geht das?

Samstag, Februar 20th, 2010

Eltern erhalten derzeit für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6024 Euro. Dieser Freibetrag soll das Existenzminimum des Kindes bei der Besteuerung der Eltern berücksichtigen und wird in Form einer Ziffer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Diese Ziffer entspricht der Anzahl der Kinder, die steuerlich berücksichtigt werden können. Sind beide Elternteile miteinander verheiratet oder leben in einer Lebensgemeinschaft, findet man den Eintrag des Kinderfreibetrages meist auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils. Es ist aber auch möglich, den Betrag zu halbieren. Dies kann geschehen, wenn ein jeweils halber Kinderfreibetrag sich für ein Elternteil als steuerlich günstiger erweist.

Kinderfreibetrag aufteilen ist möglich

Bei Scheidung oder Trennung steht jedem Elternteil in der Regel ein halber Kinderfreibetrag zu. Es ist jedoch auch hier eine flexible Aufteilung möglich. Ist beispielsweise die Mutter nicht berufstätig und wird deren Lebensunterhalt vom Ex-Ehemann bestritten, ergibt es Sinn, diesem den gesamten Kinderfreibetrag eintragen zu lassen. Sobald sie wieder berufstätig ist, kann sie diese Änderung rückgängig machen und sich den halben Kinderfreibetrag zurück holen. Ebenso ist es möglich, den eigenen halben Freibetrag auf einen neuen Partner zu übertragen. Diese sehr flexible Aufteilung des Kinderfreibetrages macht es möglich, jeweils die günstigste steuerliche Variante für die Familie auszuwählen und zu beantragen. Für den Antrag ist das Finanzamt die richtige Adresse, in manchen Orten hat auch das Bürgerbüro eine entsprechende Abteilung mit Sprechzeiten. Benötigte Unterlagen sind in den meisten Fällen die Lohnsteuerkarte, der Personalausweis und die Vollmacht des Elternteils, der seinen halben Kinderfreibetrag abtritt.

Steht der Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte?

Dienstag, Dezember 22nd, 2009

Das zu versteuernde Einkommen einer Person sowie die möglichen Freibeträge und die prinzipielle Steuerklasse werden in Deutschland auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Hierzu zählt auch der Kinderfreibetrag, der ebenfalls auf der Steuerkarte vermerkt wird. Damit findet der Kinderfreibetrag seinen Niederschlag in der zu entrichtenden Höhe der Lohn-, Einkommen- und auch Kirchensteuer der steuerpflichtigen Person sowie für den umstrittenen Solidaritätszuschlag.

Um die Bemessungsgrundlage für das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, wird ein Kinderfreibetrag in Höhe von € 1.932,- mit einem Zähler von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Entsprechend ergibt ein Kinderfreibetrag von € 3.864 einen Zähler von 1,0. Dieser Wert wird für jedes Kind auf der Steuerkarte ab dem ersten Lebensmonat des Kindes dem Elternteil zugeschrieben, das den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen möchte. Auch beim Lohnsteuer-Jahresausgleich wird der Kinderfreibetrag in der genannten Weise berücksichtigt.

Freibeträge für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf werden indes nicht mehr gesondert ausgewiesen. Sie werden mit dem Kinderfreibetrag verrechnet und bedürfen einer gesonderten Auflistung und Begründung.