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Welchen Freibetrag erhalten Eltern je Kind?

Mittwoch, November 2nd, 2011

Kinder sind für die Zukunft wichtig. Kindheit kostet Geld. Der Staat versucht deshalb mit seinen finanziellen Zuschüssen Eltern oder besser gesagt die Familienkasse zu entlasten.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes besitzen Eltern einen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes. Zahlungen darüber hinaus werden unter gesetzlich festgelegten Besonderheiten gewährt. Freibeträge für Kinder können generell bis zum Alter von 18 Jahren und darüber hinaus bis 25 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden (z.B. Berufsausbildung, Studium, kurzfristige Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie Grundwehr- oder Zivildienst, freiwillig soziales oder ökologisches Jahr, Arbeitsuchende). Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob eine Anrechnung der Freibeträge für die Eltern günstiger ist oder die Berücksichtigung des Kindergeldes. Die eigenen Einkünfte der Kinder, die älter als 18 Jahre sind, dürfen dabei 7.680 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Die Freibeträge basieren auf zwei Schwerpunkten

Zum einem soll dem sächlichen Existenzminimum der Kinder entsprochen werden, Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie Nahrung, Wohnen und Kleidung gehören dazu. In Deutschland beträgt ab 01.01. 2009 der volle Freibetrag für ein Kind 3.864 Euro pro Jahr. Ebenso wird ein Freibetrag für Betreuungskosten, der Erziehung und einem Ausbildungsbedarf gewährt. Dieser Teil des Freibetrages beträgt jährlich 2.160 Euro.

Bei verheirateten Eltern mit einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge summiert und somit 6.024 Euro berücksichtigt. Jedoch bei getrennter Veranlagung wird jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrages (3.012 Euro)angerechnet. Kommt ein Elternteil der Unterhaltspflicht nicht ausreichend nach (weniger als 75 %), kann der betreuende Elternteil die volle Summe für sich beantragen.

Übertragung des Kinderfreibetrags – geht das?

Montag, März 8th, 2010

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist möglich. Unterschiedliche Gründe, die belegt werden müssen, können eine Antragstellung rechtfertigen.

Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, beträgt der Kinderfreibetrag-Zähler auf der Lohnsteuerkarte pro Kind 0,5. Dabei wird vorausgesetzt, dass jeder Elternteil seinen festgelegten Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt. Kommt ein Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung weniger als 75 % nach, kann der komplette Freibetrag auf das betreuende Elternteil übertragen werden. Kinderfreibeträge können auf Steuerbescheiden nachträglich korrigiert werden, wenn säumige Unterhaltszahler verspätet für den veranlagten Zeitraum ihren Verpflichtungen nachkommen und gegen die vorgenommenen Übertragungen Einspruch erheben.

Ja, die Kinderfreibetrag Übertragung ist möglich

Elternteile, die durch geringes Einkommen nicht unterhaltspflichtig sind, werden nicht als säumige Unterhaltszahler eingestuft. Bei einer Vereinbarung über die Unterhaltsfreistellung werden keine Kinderfreibeträge übertragen. Entfällt die Unterhaltspflicht durch ein ausreichendes Einkommen des Kindes, bleibt es beim Halbteilungsgrundsatz. Wenn das Elternteil, das sich um die Betreuung des Kindes kümmert, ein hohes Einkommen hat und der andere Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird ein großes Interesse an den vollem Kinderfreibetrag bestehen. Dagegen bei geringerem Einkommen wird das Kindergeld angerechnet. In diesem Fall wäre ein Antrag auf Übertragung des Freibetrages überflüssig.

Ebenfalls erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag angerechnet, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort nicht ermittelbar sind. Übertragungen auf einen Großelternteil oder Stiefelternteil sind ebenfalls möglich und gesetzlich geregelt.

Die Antragstellung mit der Beweisführung über die Versäumnisse veranlasst das Finanzamt, den bereits erlassenen Steuerbescheid zu ändern.

Gilt der Kinderfreibetrag auch für Alleinerziehende?

Montag, Dezember 28th, 2009

Überschreitet das Einkommen eine definierte Höhe, wird vom Finanzamt statt des Kindergeldes der Kinderfreibetrag in Höhe von 1932 Euro jährlich pro Elternteil eingesetzt. (3864 Euro gemeinsam) Der Kinderfreibetrag wurde von der Bundesregierung Anfang 2009 auf diesen Betrag erhöht. Ab 01.01.2002 wurde zusätzlich der Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung von 2160 Euro jährlich neu eingeführt. (getrennt lebende Eltern erhalten jeweils 1080 Euro) Ist ein alleinerziehender Elternteil verwitwet, hat der getrennt lebende Elternteil seinen Wohnsitz nicht in Deutschland oder kommt er/sie der Unterhaltspflicht zu weniger als 75% nach und ist das minderjährige Kind ausschließlich beim betreuenden Elternteil gemeldet, kann dieser die volle Höhe des Freibetrages von 2160 Euro beantragen. Die Zuordnung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag kann gegebenenfalls variieren. Alleinerziehende können den Betreuungsfreibetrag zur Gänze erhalten, vom Kinderfreibetrag profitieren beide Elternteile.

Kinderfreibetrag und Haushaltsfreibetrag

Ab 01.01.2004 wird anstelle des Haushaltsfreibetrages der “Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” von 1.308 Euro gewährt. Diese Summe kann als Steuerentlastung jährlich vom Einkommen abgezogen werden, was dem monatlichen Betrag von 109 Euro entspricht. Er ist der Steuerklasse II zuzurechnen und wurde in der Lohnsteuertabelle in die Gruppe der Alleinerziehenden integriert. Die Steuerentlastung wirkt sich im Vorhinein während des Jahres durch einen geringeren Lohnsteuerabzug ihres Einkommens aus.

Die Benachteiligung von Alleinerziehenden spiegelt sich darin, dass sie die steuerliche Entlastung großteils nicht ausreichend nutzen können. Viele Alleinerziehende sind Niedriglohnbezieherinnen und erhalten das Kindergeld als soziale Förderleistung. 1,6 % der Alleinerziehenden genießen durch ihr höheres Einkommen die Steuerentlastung des Kinderfreibetrages.